Einstellbedingungen / AGB
Parkplatztarife Parkhaus am St. Martinus
7:00 Uhr -19:00 Uhr je angefangene 60 Minuten 2,00 €
Tagesmaximum zwischen 0:00 Uhr und 23:59 Uhr pro Kalendertag: 15,00 €
Nachtarif: 19:00 Uhr – 7:00 Uhr je angefangene 60 Minuten 2,00 €, maximal 5,00 € ab der 3. Stunde
Verlorenes Ticket: 50,00 €
Wochentickets:
Für 1 Woche (7 Tage ab Einfahrt): 50,00 €
Für 2 Wochen (14 Tage ab Einfahrt): 70,00 €
Für 3 Wochen (21 Tage ab Einfahrt): 90,00 €
Für 4 Wochen (28 Tage ab Einfahrt): 110,00 € (Achtung! Kein Kalendermonat)
A. MIETVERTRAG
I. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung eines Einstellplatzes in einer Parkeinrichtung für ein Kraftfahrzeug (im Folgenden: Kfz) nach Maßgabe der folgenden Regelungen durch das Betreiberunternehmen VOLL WERT GmbH (im Folgenden: Vermieter) an den Mieter.
Mit Annahme des Parktickets und bzw. oder dem Einfahren in die Parkeinrichtung oder mit gesonderter Vereinbarung kommt ein Vertrag über die Miete eines Kfz-Einstellplatzes zustande.
Eine Überwachung oder Verwahrung des Kfz oder die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages.
II. Mietpreis, Parkvorgang und Einstelldauer
Die Mietpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie die Bezahlmöglichkeiten sind aus der aushängenden Preisliste an der Einfahrt ersichtlich.
Das Parkentgelt ist unmittelbar vor der Ausfahrt an den hierfür vorgesehenen Automaten oder Einrichtungen der Parkeinrichtung zu entrichten.
Der Mieter kann, sofern ihm nicht vom Vermieter ein bestimmter Einstellplatz zugewiesen worden ist, einen Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen wählen.
Die Einstellung des Kfz hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien zu erfolgen. Bei Zuwiderhandlung ist der Vermieter berechtigt, den doppelten Mietpreis zu berechnen.
Nach dem Bezahlvorgang hat sich der Mieter unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung innerhalb der in der Preisliste ausgewiesenen Karenzzeit über die Ausfahrten zu verlassen. Bei Überschreitung der Karenzzeit wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
Bei Verlust des Parktickets ist der maximale Mietpreis entsprechend der aushängenden Preisliste zu bezahlen. Es erfolgt keine Erstattung bei Wiederauffinden des verloren geglaubten Parktickets.
Ausfahrten sind nur während der jeweils geltenden Öffnungszeiten mit einem gültigen, bezahlten Parkticket zulässig.
Die Höchsteinstelldauer beträgt grundsätzlich vier Wochen ab dem Tag der Kfz-Einstellung, soweit keine anderweitige schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Wird die vorgenannte Höchsteinstelldauer für Kurzparker durch den Mieter überschritten, hat der Vermieter Anspruch auf Zahlung der angefallenen Miete in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Parkzeit auf Basis der Kurzparkertarife. Der Mietvertrag endet erst, wenn das Kfz die Parkeinrichtung verlässt.
III. Ruhen des Vertrages bei einer Schließung des Parkobjektes
Sofern das vertragsgegenständliche Parkobjekt insbesondere wegen Sanierungsarbeiten innerhalb des Parkobjekts oder wegen sonstiger Bauarbeiten, z.B. im Bereich der Zuwegung, ganz oder teilweise geschlossen wird, gilt folgendes:
Die wechselseitigen vertraglichen Pflichten, insbesondere die Verpflichtung des Vermieters zur Überlassung eines Stellplatzes in dem Parkobjekt und die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete, ruhen während der Schließung nach entsprechender in Textform erteilter Information des Mieters durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich, sofern möglich spätestens eine Woche vor Beginn des Ruhens, in Textform zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, sein Fahrzeug bis zum Wirksamwerden des Ruhens aus dem Parkobjekt zu entfernen. Die vertraglichen Pflichten leben wieder auf, wenn der Vermieter den Mieter über das Ende der Schließung und den Zeitpunkt des Endes des Ruhens in Textform informiert hat. Der Vermieter wird dem Mieter eine evtl. bereits für den Zeitraum bis zum Beginn des Ruhens gezahlte Miete unverzüglich zeitanteilig erstatten. Die ab dem Ende des Ruhens zeitanteilig geschuldete Miete wird am 3. Werktag des Folgemonats fällig. Während des Ruhens des Vertrages wird das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrages nach Maßgabe von §2 dieses Vertrages nicht ausgeschlossen.
B. NUTZUNGSBESTIMMUNGEN
I. Zulässige Kfz
Es dürfen ausschließlich amtlich zugelassene und betriebsbereite Kfz eingestellt werden. Die Nutzung der Parkeinrichtung ist nur zum Abstellen des Kfz und den damit üblicherweise verbundenen Tätigkeiten gestattet.
II. Einhaltung von Verkehrsvorschriften
Es darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten. In der Parkeinrichtung mit Ein- und Ausfahrten sind im Übrigen die allgemeinen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu befolgen.
III. Sorgfaltspflicht des Mieters
Die Benutzung der Parkeinrichtung durch den Mieter erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter hat bei der Nutzung der Parkeinrichtung und bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn ihm das Personal der Parkeinrichtung mit Hinweisen behilflich ist.
IV. Unerlaubte Verhaltensweisen
Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften ist in der Parkeinrichtung zudem untersagt:
das Passieren des Schrankenbereichs und sonstiger mit Verkehrszeichen gekennzeichneter Bereiche durch Fußgänger;
das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
sonstiges den Betrieb oder die sichere Nutzung der Parkeinrichtung störendes oder gefährdendes Verhalten.
V. Kostenpflichtige Entfernung des eingestellten Kfz
Der Vermieter darf auf Kosten und Gefahr des Mieters das eingestellte Kfz aus der Parkeinrichtung entfernen lassen, wenn
die festgelegte Höchstparkzeit überschritten ist, ohne dass mit dem Vermieter ein besonderer Mietvertrag abgeschlossen und die angefallene Miete bezahlt wurde,
das eingestellte Kfz durch Mängel eine Gefahr darstellen kann,
eine missbräuchliche Nutzung der Parkeinrichtung vorliegt,
der Eigentümer bzw. Nutzer das Kfz trotz berechtigter Aufforderung durch den Vermieter oder sein Personal nicht unverzüglich aus der Parkeinrichtung entfernt hat,
gegen die Regelung aus B.1 verstoßen wird.
VI. Umsetzen des eingestellten Kfz
Der Vermieter darf das Kfz bei dringenden betrieblichen Erfordernissen umsetzen lassen.
C. HAFTUNG
I. Haftung und Anzeigepflicht des Mieters
Unbeschadet weiterführender gesetzlicher Pflichten und Vorschriften haftet der Mieter für alle durch ihn selbst, seine Angestellten oder seine Beauftragten dem Vermieter oder einem Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen der Parkeinrichtung durch ein Verhalten, das über den Gemeingebrauch der Parkeinrichtung hinausgeht, z.B. das Ablagern von Müll innerhalb der Parkeinrichtung.
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem Kfz vor Verlassen der Parkeinrichtung unverzüglich dem Personal der Parkeinrichtung über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem Fall muss der Mieter die Schäden dem Vermieter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen der Parkeinrichtung in Textform (z.B. per E-Mail, SMS etc.) mitteilen.
Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Macht der Mieter Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass der Vermieter seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat.
II. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für entstandene Schäden, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch ihn, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Vermieters und seines Personals auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Diebstahlschäden an eingestellten Fahrzeugen, die durch Dritte verursacht wurden.
III. Pfandrecht des Vermieters
Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens zwei Wochen nach deren Androhung vornehmen.
D. Gerichtsstand und Anschrift Vermieter
Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, wie folgt vereinbart: Diez/Lahn, Birlenbacherstraße 13, 65626 Fachingen.
E. Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten der
Voll Wert GmbH
F. Streitbeilegung
Der Vermieter entscheidet sich, an keinem Verbraucherstreitbeteiligungsverfahren teilzunehmen.
E. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
VOLL WERT GmbH
Birlenbacher Straße 13
65626 Fachingen
Stand: 08/2024